BPatG 28 W (pat) 51/18
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Decisions and documents (2)
- 2026-10-09order on merits
order issued
Farbmarke Rosa Die Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung kann in dem Fall, dass diese Anmeldung nach Auslauf eines Patents beantragt wurde, damit belegt werden, dass unter anderem auf die Auffassung des Anmelders abgestellt wird, dass dieses Zeichen sich dafür eigne, die durch das Patent geschützte technische Lösung vollständig oder teilweise darzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2025, 1168 – CeramTec). Unter Berücksichtigung der vom EuGH insoweit aufgestellten maßgeblichen Kriterien kann Bösgläubigkeit im Einzelfall auch dann anzunehmen sein, wenn im Zeitpunkt der Markenanmeldung auf Seiten des Anmelders bereits Zweifel an der – durch das Zeichen dargestellten – technischen Lösung bestanden. Selbst wenn der Anmelder zu diesem Zeitpunkt sogar positive Kenntnis von der Wirkungslosigkeit der – konkret im Anmeldezeichen verkörperten – technischen Lösung gehabt haben sollte, können die weiteren Umstände für eine bösgläubige Markenanmeldung sprechen, insbesondere die Tatsache, dass der Anmelder die Verkehrskreise über diese Wirkungslosigkeit im Unklaren lässt und sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass er eine zweigleisige – markenrechtliche wie auch patentrechtliche – Strategie verfolgt hat, die Wettbewerber von der Verwendung der im Anmeldezeichen verkörperten patentgeschützten Lösung abzuhalten.
- 2026-05-13order on merits
order issued
Farbmarke Rosa Die Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung kann in dem Fall, dass diese Anmeldung nach Auslauf eines Patents beantragt wurde, damit belegt werden, dass unter anderem auf die Auffassung des Anmelders abgestellt wird, dass dieses Zeichen sich dafür eigne, die durch das Patent geschützte technische Lösung vollständig oder teilweise darzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2025, 1168 – CeramTec). Unter Berücksichtigung der vom EuGH insoweit aufgestellten maßgeblichen Kriterien kann Bösgläubigkeit im Einzelfall auch dann anzunehmen sein, wenn im Zeitpunkt der Markenanmeldung auf Seiten des Anmelders bereits Zweifel an der – durch das Zeichen dargestellten – technischen Lösung bestanden. Selbst wenn der Anmelder zu diesem Zeitpunkt sogar positive Kenntnis von der Wirkungslosigkeit der – konkret im Anmeldezeichen verkörperten – technischen Lösung gehabt haben sollte, können die weiteren Umstände für eine bösgläubige Markenanmeldung sprechen, insbesondere die Tatsache, dass der Anmelder die Verkehrskreise über diese Wirkungslosigkeit im Unklaren lässt und sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass er eine zweigleisige – markenrechtliche wie auch patentrechtliche – Strategie verfolgt hat, die Wettbewerber von der Verwendung der im Anmeldezeichen verkörperten patentgeschützten Lösung abzuhalten.
Weekly digest
A weekly email summarising new published decisions across European patent courts.